Das Finanzgericht Münster entschied, dass ein Vorsteuerabzug aus von der Steuerfahndung festgestellten Schwarzeinkäufen nicht möglich ist, wenn keine entsprechenden Rechnungen vorliegen (Az. 5 K 2093/20 U).
Im Streitfall betrieb die Klägerin einen Kiosk. Bei einer bei einer Lieferantin durchgeführten Steuerfahndungsprüfung wurde festgestellt, dass diese der Klägerin und anderen Kunden die Möglichkeit eingeräumt hatte, Waren gegen Barzahlung ohne ordnungsgemäße Rechnung zu beziehen. Daraufhin führte eine bei der Klägerin durchgeführte Betriebsprüfung zu dem Ergebnis, dass die Klägerin Eingangsumsätze der Lieferantin und die entsprechenden Ausgangsumsätze nicht in ihrer Buchführung erfasst hatte. Das beklagte Finanzamt schätzte die Umsätze bei der Klägerin hinzu, gewährte aber keinen Vorsteuerabzug auf die Schwarzeinkäufe, weil keine Rechnungen vorlagen.
Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht Münster ab. Ein Unternehmer müsse darlegen und nachweisen, dass er eine ordnungsgemäße Rechnung besessen hatte. Nach Auffassung der Richter kann ein fehlender Nachweis eines solchen Rechnungsbesitzes nicht durch eine Schätzung ersetzt werden.
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