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Dienstag, 09.12.2025

Voraussichtliche Sachbezugswerte ab 01.01.2026

Die monatlichen und kalendertäglichen Werte für freie oder verbilligte Unterkunft und/oder Verpflegung ändern sich voraussichtlich ab dem 01.01.2026. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat in seinem Entwurf der „Sechzehnten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV)“ die voraussichtlichen amtlichen Sachbezugswerte für das Jahr 2026 festgelegt.

Die „Sachbezugswerte 2026“ bedürfen noch der Zustimmung des Bundesrats – mit Änderungen ist jedoch nicht zu rechnen. Jedoch sind die Rechengrößen erst nach Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ab Jahresbeginn 2026 endgültig.

Überblick

Alle voraussichtlichen Werte gelten bundesweit. Die voraussichtlichen Sachbezugswerte 2026 für Verpflegung sind auch bei der Abrechnung von Reisekosten anzuwenden.

Sachbezug Verpflegung

Im Jahr 2026 wird der voraussichtliche Sachbezugswert für die verbilligte oder unentgeltliche Verpflegung bundeseinheitlich von 333 Euro auf 345 Euro pro Monat steigen und setzt sich wie folgt zusammen:

  • Frühstück: 2,37 Euro kalendertäglich, 71 Euro monatlich
  • Mittagessen: 4,57 Euro kalendertäglich, 137 Euro monatlich
  • Abendessen: 4,57 Euro kalendertäglich, 137 Euro monatlich

Sachbezug Unterkunft und Miete

Ab 01.01.2026 wird der voraussichtliche Wert für Unterkunft oder Mieten bundeseinheitlich von 282 Euro auf 285 Euro pro Monat steigen. Kalendertäglich beträgt der Wert ab dem 01.01.2026 voraussichtlich 9,50 Euro. Der Wert für Überlassung einer Unterkunft an den Arbeitnehmer kann auch mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn der Tabellenwert nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre (§ 2 Abs. 3 SvEV).

Bei der Belegung einer Unterkunft mit mehreren Beschäftigten sowie für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Auszubildende gelten andere Werte. Diese ergeben sich aus § 2 Abs. 3 der Sozialversicherungsentgeltverordnung.

Steuer- und Sozialversicherungspflicht

Die Sachbezugswerte 2026 sind bereits ab dem ersten Abrechnungsmonat des Jahres 2026 maßgeblich, da die geänderte Sozialversicherungsentgeltverordnung am 01.01.2026 in Kraft tritt. Die vorgenannten Sachbezugswerte unterliegen sowohl der Steuerpflicht als auch der Beitragspflicht in der Sozialversicherung.

Hinweis

Die neuen Werte können zum 01.01.2026 in Kraft treten, wenn der Bundesrat der Verordnung zugestimmt hat und diese im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurden.

Bei Detailfragen hilft Ihnen Ihre Steuerberaterin oder Ihr Steuerberater.

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Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.