Deutschland kommt für die in Luxemburg gezahlten steuerfreien Überstundenvergütungen aufgrund der Anwendung der Rückfallklausel des Art. 22 Abs. 1 Buchst. a DBA Lux 2012 i. d. F. vom 23.04.2012 i. V. m. § 50d Abs. 9 Satz 4 EStG ein Besteuerungsrecht zu. Dies entschied das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (Az. 1 K 1053/25). Das Urteil ist jedoch nicht rechtskräftig. Hierzu ist die Revision beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 15/25 anhängig.
Im konkreten Fall ist streitig, ob in Luxemburg gezahlte steuerfreie Überstundenvergütungen im Inland steuerpflichtig sind. Der im Inland wohnhafte geschiedene Kläger war als Pilot im internationalen Luftverkehr bei einer Fluggesellschaft in Luxemburg nichtselbstständig beschäftigt. In seiner Einkommensteuererklärung 2023 erklärte er in der Anlage N-AUS einen steuerfreien Arbeitslohn sowie Werbungskosten. Für Überstunden erhielt der Kläger von seinem luxemburgischen Arbeitgeber eine steuerfreie Vergütung sowie Zuschläge für Überstunden. Das beklagte Finanzamt behandelte abweichend von den Angaben des Klägers in dessen Einkommensteuererklärung die in Luxemburg ausgezahlten steuerfreien Überstundenvergütungen und Zuschläge als in Deutschland steuerbare Einkünfte und erläuterte die Abweichung damit, dass aufgrund der Rückfallklausel die Vergütungen für geleistete Überstunden in Deutschland steuerpflichtig seien. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz wies die Klage als unbegründet ab. Der angefochtene Einkommensteuerbescheid 2023 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Zu Recht habe das beklagte Finanzamt die in Luxemburg steuerbefreiten Überstundenvergütungen in Deutschland der Besteuerung unterworfen.
Der Bundesfinanzhof muss nun die Rechtsfrage klären, ob in Luxemburg gezahlte und von Luxemburg vollständig einkommensteuerfrei behandelte Überstundenvergütungen sowie Überstundenzuschläge bei einem mit Wohnsitz in Deutschland ansässigen Arbeitnehmer in Deutschland als steuerbare und steuerpflichtige Einnahmen nach § 19 des Einkommensteuergesetzes zu erfassen sind, um sog. weiße Einkünfte (doppelte Nichtbesteuerung) zu vermeiden.
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