Das Hessische Finanzgericht hat zur Einordnung von Aufwendungen für die Entfernung von Kaminen zur Vergrößerung der Wohnfläche einer vermieteten Wohnung als anschaffungsnahe Herstellungskosten entschieden (Az. 4 K 1736/19).
Bei einer Eigentumswohnung bemesse sich die 15%-Grenze für die Regelvermutung in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG für anschaffungsnahe Herstellungskosten einerseits nach den Anschaffungskosten und Anschaffungsnebenkosten der angeschafften Wohnung (und nicht nach dem Wert des Gesamtgebäudes). Anderseits bemesse sie sich nach den innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung der Wohnung angefallenen Instandsetzungs- und Modernisierungsaufwendungen des vermietenden Eigentümers einschließlich seiner anteiligen Aufwendungen für Arbeiten an den im Gemeinschaftseigentum stehenden Gebäudeteilen. § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG sei mit höherrangigem Recht vereinbar.
Wenn durch die Entfernung von Kaminen die Wohnfläche einer vermieteten Wohnung vergrößert werde, liege eine Erweiterung im Sinne von § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB vor. Die Aufwendungen für die Entfernung der Kamine seien daher als Herstellungskosten im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu aktivieren und keine bei den Einkünften aus Vermietung sofort abziehbaren Werbungskosten. Die Aufwendungen des Klägers für die Kaminentfernungen (einschließlich der damit bautechnisch zusammenhängenden Arbeiten insbesondere zur Schließung und Dämmung der Dachöffnung sowie zur Erneuerung der freigelegten Wand- und Bodenflächen) gehören als Aufwendungen für Erweiterungen zwar nicht zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 EStG), sie seien aber als (originäre nachträgliche) Herstellungskosten nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG gleichwohl in der Bemessungsgrundlage der AfA zu berücksichtigen.
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