Der Bundesfinanzhof hatte zu entscheiden, ob Zuwendungen von Geld- und Sachleistungen einer ausländischen Familienstiftung zu den steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG gehören (Az. VIII R 25/21).
Die wirtschaftliche Vergleichbarkeit einer Stiftungsleistung mit einer Gewinnausschüttung erfordere, dass die Stellung des Leistungsempfängers wirtschaftlich derjenigen eines Anteilseigners entspreche. Die Leistung müsse sich außerdem als Verteilung des erwirtschafteten Überschusses darstellen. Die Stellung des Empfängers einer Stiftungsleistung entspreche wirtschaftlich derjenigen eines Anteilseigners, wenn er in seiner Person die Voraussetzungen erfülle, die die Stiftungssatzung für einen Leistungsbezug aufstelle, er also zum Kreis der begünstigungsfähigen Personen gehöre, und eine Gegenleistung nicht zu erbringen sei. Die Einräumung von Vermögens- oder Organisationsrechten durch die Stiftungssatzung, die die Rechtsstellung des Destinatärs darüber hinaus an die rechtliche Stellung eines Anteilseigners einer Kapitalgesellschaft annähern, sei nicht erforderlich.
Im Streitfall habe das Finanzgericht zutreffend entschieden, dass es sich bei der Auskehrung der Schweizer Stiftung in Form von Geld und Aktien der X AG an den Kläger um einen steuerpflichtigen Kapitalertrag im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 EStG handelt.
Zurück zur ÜbersichtDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
Die an dieser Stelle vorgesehenen Inhalte können aufgrund Ihrer aktuellen Cookie-Einstellungen nicht angezeigt werden.
Diese Webseite bietet möglicherweise Inhalte oder Funktionalitäten an, die von Drittanbietern eigenverantwortlich zur Verfügung gestellt werden. Diese Drittanbieter können eigene Cookies setzen, z.B. um die Nutzeraktivität zu verfolgen oder ihre Angebote zu personalisieren und zu optimieren.
Diese Webseite verwendet Cookies, um Besuchern ein optimales Nutzererlebnis zu bieten. Bestimmte Inhalte von Drittanbietern werden nur angezeigt, wenn die entsprechende Option aktiviert ist. Die Datenverarbeitung kann dann auch in einem Drittland erfolgen. Weitere Informationen hierzu in der Datenschutzerklärung.