Der Bundesfinanzhof entschied, dass als Werbungskosten abziehbare Aufwendungen für ein Masterstudium um steuerfreie Leistungen zu kürzen sind, die der Steuerpflichtige aus einem Stipendium erhält (Az. VI R 34/20).
Im Streitfall absolvierte die Klägerin im Rahmen einer steuerlich anzuerkennenden Zweitausbildung ein Masterstudium in den USA. Dafür erhielt sie ein Stipendium des Deutschen Akademischen Austauschdienstes (DAAD). Der DAAD zahlte ihr monatliche Stipendienraten zur Bestreitung des Lebensunterhalts in den USA, insbesondere für Wohnung und Verpflegung. Des Weiteren erstattete er anteilige Studiengebühren und Reisekosten. In ihrer Einkommensteuererklärung machte die Klägerin die Studiengebühren, Reisekosten, Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung in den USA und Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten geltend, ohne die Stipendienleistungen in Abzug zu bringen. Sie hatte damit weder beim Finanzgericht München noch beim Bundesfinanzhof Erfolg.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Aufwendungen der Klägerin für ihr Masterstudium dem Grunde nach vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit darstellen. Jedoch führe die Erstattung von Werbungskosten zu steuerbaren Einnahmen bei der Einkunftsart, bei der die Aufwendungen zuvor als Werbungskosten abgezogen wurden. Im Zeitpunkt der Erstattung werde damit im Ergebnis der Werbungskostenabzug rückgängig gemacht. Dies gelte nach Auffassung der Richter auch für die von der Klägerin vom DAAD bezogen Stipendienleistungen, da diese eine hinreichend innere Verknüpfung mit der angestrebten zukünftigen Berufstätigkeit aufwiesen und damit der Aufwand abgegolten wurde, den die Klägerin zu Recht als Werbungskosten geltend gemacht hatte. Da das Stipendium des DAAD nach § 3 Nr. 44 EStG jedoch steuerfrei sei, schied eine Kompensation des Werbungskostenabzugs durch eine Einnahme bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit aus. In diesem Fall seien die Werbungskosten gemäß § 3c Abs. 1 EStG, soweit dafür das Stipendium gewährt worden ist, von vornherein nicht abziehbar.
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