Nach dem Erbfall entstandene Nachlassregelungskosten i. S. des Erbschaftsteuergesetzes begründen eine Änderungsbefugnis als sog. rückwirkendes Ereignis. So entschied das Finanzgericht Münster (Az. 3 K 1941/16).
Prozesszinsen und Gerichtskosten, die in den Rechtsstreitigkeiten des Vaters der Klägerin mit der Stiftung angefallen sind, sind erwerbsmindernd zu berücksichtigen. Bei diesen Aufwendungen handele es sich der Sache nach um berücksichtigungsfähige Nachlassregelungskosten. Das rückwirkende Ereignis, nämlich die Entstehung der Prozesszinsen und Gerichtskosten, sei im vorliegenden Fall nach Erlass des zu korrigierenden Bescheids eingetreten.
Die steuermindernde Berücksichtigung der Prozesszinsen und Gerichtskosten scheitere auch weder daran, dass die Klägerin in eigener Person nicht zahlungsverpflichtet sei, noch daran, dass die Stiftung nicht mehr zahlungsfähig sei und deshalb Prozesszinsen und Gerichtskosten im Rahmen der vom Vater der Klägerin betriebenen Zwangsvollstreckung nicht oder nicht vollständig beglichen worden seien. Diese Verpflichtungen seien auch in vollem Umfang, also ohne Rücksicht auf ihre tatsächliche Begleichung oder auf ihre Durchsetzbarkeit abzuziehen. Das ergebe sich bereits aus dem Wortlaut von § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG, wonach die Kosten der Nachlassregelung abzugsfähig seien, sobald diese entstünden.
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