Die Erhöhung des Wertes von Geschäftsanteilen an einer GmbH zu Gunsten eines GmbH-Gesellschafters durch die Leistung eines anderen gilt grundsätzlich als freigebige Zuwendung. Eine solche freigebige Zuwendung ist im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG (erst) ausgeführt, wenn die entsprechende Abtretung in notarieller Form wirksam erfolgt ist.
mehrDas Finanzgericht Baden-Württemberg hatte über die Gewährung eines Vorsteuerabzugs aus Billigkeitsgründen zu entscheiden. Ein Erstattungsanspruch des Leistenden gegen das Finanzamt ist auch im Falle seiner Insolvenz nur gegeben, wenn er zuvor die zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer an den Leistungsempfänger zurückbezahlt hat.
mehrEin Vergleich des relativen Anteils von aus versteuerten Beiträgen erdienten Renten-Entgeltpunkten und dem gesetzlich angeordneten Steuerfreistellungsanteil der Rente kann keine geeignete Methode zur Berechnung einer eventuellen doppelten Besteuerung darstellen.
mehrDie Steuertermine des Monats Oktober 2024 auf einen Blick.
mehrDer Bundesfinanzhof hatte die Frage zu entscheiden, wie das Tatbestandsmerkmal “Leistung” im § 38 Abs. 1 KStG im Falle der Herabsetzung von Geschäftsguthaben einer Genossenschaft auszulegen ist.
mehrBei der Ermittlung des besitzzeitanteiligen Anleger-Aktiengewinns ist der nach § 8 Abs. 3 Satz 1 bis 3 InvStG 2004 ermittelte Wert auch dann zu kürzen, wenn im Vorjahr § 8 InvStG 2004 noch nicht anwendbar gewesen ist.
mehrEine Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug scheidet bei Kapitalerträgen aus Aktien, die zur Sammelverwahrung durch eine inländische Wertpapiersammelbank zugelassen sind und dieser zur Sammelverwahrung im Inland anvertraut wurden (sog. girosammelverwahrte Aktien) trotz Vorlage einer Dauerüberzahlerbescheinigung auch dann aus, wenn es sich um sog. abgesetzte Bestände handelt.
mehrDie Änderung eines durch arglistige Täuschung erwirkten bestandskräftigen Bescheids kann ohne Ermessensfehler abgelehnt werden, wenn der Steuerpflichtige den Bescheid hat unanfechtbar werden lassen, obwohl ihm dessen Fehlerhaftigkeit bekannt war, oder ihn selbst ein grobes Verschulden an der fehlerhaften Festsetzung trifft.
mehrAusbildungsmaßnahmen, die im Rahmen eines Freiwilligendienstes erfolgen (z. B. zum Rettungshelfer), stellen bzgl. eines Kindergeldanspruchs „erstmalige Berufsausbildungen” dar.
mehrEine Erklärung zur gesonderten Feststellung muss abgeben, wem der Gegenstand der Feststellung ganz oder teilweise zuzurechnen ist. Eine eigenständige Erklärung oder ein Formularvordruck hinsichtlich der gesonderten Feststellung ist nicht vorgesehen, da sich die Feststellungen in der Regel aus anderen Feststellungs- oder Steuerbescheiden ergeben.
mehrDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
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