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Steuern / Verfahrensrecht 
Donnerstag, 03.07.2025

Erlass von Säumniszuschlägen bei Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung

Säumniszuschläge sind nicht nur ein Druckmittel, das den Steuerpflichtigen zur rechtzeitigen Zahlung anhalten soll, sondern dienen auch als Zinsersatz sowie der Abgeltung von Verwaltungsaufwand, der durch verspätete Zahlungen entsteht. Verlieren Säumniszuschläge ihren Sinn als Druckmittel, kommt in der Regel nur ein hälftiger Erlass in Betracht. Bei zahlungsunfähigen Schuldnern entfällt zwar die Druckfunktion, nicht jedoch die übrigen Zwecke. Dies entschied das Finanzgericht Hamburg (Az. 3 K 161/23).

Im Urteilsfall hat sich das Finanzgericht Hamburg mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein Insolvenzverwalter Anspruch auf vollständigen Erlass von Säumniszuschlägen hat, wenn der Schuldner zahlungsunfähig und überschuldet ist. Der Kläger beantragte als Insolvenzverwalter den Erlass sämtlicher Säumniszuschläge, die das beklagte Finanzamt angemeldet hatte. Das Finanzamt erließ (nur) 50 % der Säumniszuschläge.

Das Finanzgericht Hamburg wies die Klage als unbegründet ab. Der hälftige Erlass der Säumniszuschläge sei rechtmäßig. Der hälftige Erlass bei Wegfall der Druckfunktion sei ständige Rechtsprechung und beruhe auf einer zulässigen typisierenden Betrachtung. Es sei nicht erforderlich, den Verwaltungsaufwand im Einzelfall nachzuweisen. Die Entscheidung über den Erlass sei eine Ermessensentscheidung und unterliege lediglich einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (§ 102 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung). Eine Verpflichtung zum vollständigen Erlass käme nur bei einer sog. „Ermessensreduktion auf Null“ in Betracht. Dafür sah das Finanzgericht Hamburg vorliegend keine Anhaltspunkte.

Zwar sei auch bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung ein weitergehender Erlass der Säumniszuschläge möglich, hierfür bedürfe es aber zusätzlicher besonderer Gründe persönlicher oder sachlicher Billigkeit, die das Finanzgericht in dem entschiedenen Fall nicht zu erkennen vermochte.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Eine Nichtzulassungsbeschwerde wurde eingelegt. Das Aktenzeichen beim Bundesfinanzhof lautet XI B 30/25.

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