Das Finanzgericht Münster entschied, dass bei einem Beamten, der im Wege einer mehrfach verlängerten Versetzung über mehrere Jahre an einer Ausbildungsstätte eingesetzt wird, die Ausbildungsstätte keine erste Tätigkeitsstätte darstellt (Az. 15 K 698/22 E).
Im Streitfall waren die zusammenveranlagten Kläger als Beamte im Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen tätig und wurden im Jahr 2012 bzw. 2013 von ihrem jeweiligen Dienstort auf eine Stelle als Lehrperson in der Aus- und Fortbildung an eine Ausbildungsstätte versetzt. Ausweislich der Stellenbeschreibung waren die Stellen für die Dauer von vier Jahren zu besetzen mit der Möglichkeit zu einer einmaligen Verlängerung um maximal zwei Jahre. Vor Ablauf der vier Jahre verlängerte der Dienstherr den Verwendungszeitraum um weitere zwei Jahre und sodann vor Ablauf dieser zwei Jahre mehrmals um weitere zwei Jahre. Im Anschluss an die Verwendung in der Ausbildungsstätte sollte eine Versetzung aus dienstlichen Gründen an eine zu nennende Wunschbehörde erfolgen. Die Kläger machten in ihrer Einkommensteuererklärung 2020 die Fahrten zur Ausbildungsstätte als Reisekosten geltend. Das beklagte Finanzamt berücksichtigte demgegenüber nur die Entfernungspauschale, da die Kläger jeweils einer ersten Tätigkeitsstätte – der Ausbildungsstätte – zugeordnet seien.
Das Finanzgericht Münster gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die angefallenen Fahrten seien nach Reisekostengrundsätzen mit den tatsächlich gefahrenen Kilometern und den von den Klägern erklärten Kosten zu berücksichtigen, da es sich nicht um Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gehandelt habe.
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