Das Finanzgericht Düsseldorf hatte darüber zu entscheiden, ob der Klägerin, einer gemeinnützigen GmbH, für die Jahre 2013 bis 2018 wegen einer Mittelfehlverwendung der Status der Gemeinnützigkeit abzuerkennen ist (Az. 6 K 2425/21).
Ein eigenmächtiges Handeln eines Organs kann der Körperschaft grundsätzlich nur dann zugerechnet werden, wenn der Sachverhalt den anderen Organen infolge grober Vernachlässigung der ihnen obliegenden Überwachungspflichten verborgen geblieben ist. Eine solche grobe Vernachlässigung der Überwachungspflichten des Aufsichtsrats einer Körperschaft setze voraus, dass die Aufsichtsratsmitglieder die Sorgfalt, zu der sie nach ihren persönlichen Fähigkeiten verpflichtet und imstande gewesen wären, in ungewöhnlich hohem Maße und nicht entschuldbarer Weise verletzt haben.
Eigenmächtig bewirkte überhöhte Gehaltszahlungen an die Geschäftsführerin einer gemeinnützigen GmbH begründeten daher keine gemeinnützigkeitsschädliche Mittelfehlverwendung, wenn die vorgenommene Vergütungserhöhung durch bewusste Täuschung gegenüber dem Aufsichtsrat verschleiert worden sei. Die Finanzbehörde sei hier unzutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin in den Streitjahren nicht die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 AO erfüllte. Der Umstand, dass sich die Geschäftsführerin der Klägerin im Zusammenwirken mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden vom insofern zuständigen Aufsichtsrat nicht gebilligte Gehaltserhöhungen hat auszahlen lassen, führe im Streitfall nicht zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit.
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