Arbeitgeber können ihren Beschäftigten noch bis Ende Dezember 2024 die sog. Inflationsausgleichsprämie als Leistung zur Abmilderung der Inflation gewähren – steuer- und sozialabgabenfrei bis zu einem Betrag von 3.000 Euro.
Voraussetzung ist, dass die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt, also insbesondere nicht im Wege einer Entgeltumwandlung finanziert werden (§ 8 Abs. 4 EStG).
Die Steuerbefreiung gem. § 3 Nr. 11c EStG gilt für Arbeitgeberleistungen, die im Zeitraum vom 26.10.2022 (Tag nach der Verkündung des Gesetzes, BGBl. I 2022 S. 1743) bis zum 31.12.2024 gewährt werden. Der Beginn und die Dauer des Arbeitsverhältnisses sind für die Gewährung der Steuerbefreiung nicht von Bedeutung. Wichtig ist, dass die Auszahlung im Begünstigungszeitraum erfolgen muss.
Eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie können, unabhängig von der Art ihrer Beschäftigung, nur Arbeitnehmer im steuerlichen Sinne erhalten. Das Bundesministerium der Finanzen nennt folgende Beispiele:
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