Nach einem Urteil des Sächsischen Finanzgerichts ist ein Klagebegehren nicht hinreichend bezeichnet, wenn der Kläger sich einerseits auf sein Vorbringen im Einspruchsverfahren bezieht, andererseits aber auch die Herabsetzung aller festgesetzten Steuern bzw. Messbeträge auf 0 Euro beantragt (Az. 8 K 416/21).
Der Kläger unterhielt einen Gewerbebetrieb als Einzelunternehmer (Hausmeisterservice nebst Wartung und Service von Zweirädern, Pkw, Blockheizkraftwerken sowie Kleingeräten). Im Jahr 2019 übermittelte er die Einkommensteuererklärung 2017 samt der Anlage EÜR sowie die Gewerbesteuererklärung an das Finanzamt. Aufgrund einer Außenprüfung wich das Finanzamt vom erklärten Gewinn aus Gewerbebetrieb bzw. Gewerbeertrag dahingehend ab, dass der Pkw-Eigenverbrauch erhöht und die gezahlte Vorsteuer gemindert wurde. Da der Kläger keine Umsatzsteuer eingereicht hatte, schätzte das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen in Höhe der vorangemeldeten Umsätze und Vorsteuern, kürzte letztere um einen Sicherheitsabschlag und besteuerte zusätzlich eine unentgeltliche Wertabgabe aufgrund des Pkw-Eigenverbrauchs.
Dagegen legte die Steuerberatung des Klägers Einsprüche ein. Gleichzeitig wurde eine Umsatzsteuererklärung eingereicht, die den Voranmeldungen entsprach. In der Folge gab das beklagte Finanzamt den Einsprüchen teilweise Recht und wies sie im Übrigen als unbegründet zurück.
Im Klageverfahren hatte der Kläger zunächst angekündigt, die Aufhebung der angefochtenen Bescheide in Gestalt der jeweiligen Einspruchsentscheidungen zu beantragen und sich zur Begründung auf das Vorbringen im Einspruchsverfahren bezogen. In der Folge bezifferte er den Streitwert in Höhe der Summe der im Ergebnis der Einspruchsverfahren festgesetzten Einkommen- und Umsatzsteuer sowie des Gewerbesteuermessbetrags. Später kündigte er an, zu beantragen, die Bescheide aufzuheben und insoweit abzuändern, dass die Steuern bzw. der Gewerbesteuermessbetrag auf 0 Euro gesetzt werden.
Das Finanzgericht verwarf die Klage als unzulässig, da der Kläger den Gegenstand des Klagebegehrens nicht hinreichend bezeichnet habe. Ist das Finanzamt in Steuerbescheiden aufgrund von Feststellungen der Außenprüfung zu Vorjahren von den Angaben in den Steuererklärungen abgewichen und wurden deswegen Einsprüche eingelegt, so ist das spätere Klagebegehren nicht hinreichend bezeichnet, wenn der Prozessbevollmächtigte nach Setzung einer Ausschlussfrist gem. § 65 Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung sich einerseits auf sein Vorbringen im Einspruchsverfahren bezieht, andererseits nunmehr auch die Herabsetzung aller festgesetzten Steuern bzw. Messbeträge auf 0 Euro beantragt sowie die Summe aller festgesetzten Steuern bzw. Messbeträge als Streitwert angibt und wenn hierdurch für das Gericht unklar bleibt, worüber es nun entscheiden soll und in welchem Rahmen die Änderung der angefochtenen Bescheide nun tatsächlich begehrt wird.
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