Die schweizerische Steuer auf fünf Jahre vor einem Erbfall getätigte Schenkungen entspricht der deutschen Schenkungsteuer und ist auf diese anzurechnen. So entschied das Finanzgericht Düsseldorf (Az. 4 K 2501/21).
Die in Rede stehende schweizerische Steuer entspreche der deutschen Schenkungsteuer im Sinne der Norm. Die Entsprechungsklausel setze nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs insbesondere voraus, dass die Besteuerung in beiden Staaten sich auf den gleichen Steuergegenstand beziehe. Dies sei hier – unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der jeweiligen Normen – zu bejahen.
Zwar sei die schweizerische Steuer eine Erbschaft- und keine Schenkungsteuer, indes sprächen gewichtige Gründe dafür, die Anrechnung gleichwohl zuzulassen. Denn letztlich werde die identische Vermögensübertragung sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz besteuert. Ausgehend von einem identischen Lebenssachverhalt betrachte das schweizerische Steuerrecht die Klägerin im Ergebnis als Erbin, während das deutsche Steuerrecht von einer Schenkung ausgehe. Beide Betrachtungen würden sich aber ausschließen: Die Klägerin könne den fraglichen Geldbetrag nur entweder im Wege der Erbschaft oder im Wege der Schenkung erhalten haben. Wenngleich eine Doppelbesteuerung unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht zwingend unzulässig sei und im Einzelfall auch durch Billigkeitsmaßnahmen behoben werden, erscheine es formalistisch, die unterschiedliche rechtliche Einordnung zum Anlass zu nehmen, den identischen Vorgang einer doppelten Besteuerung zu unterwerfen. Aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ergebe sich zudem, dass die ausländische Steuer insoweit anzurechnen sei, als sie auf die besteuerte Zuwendung „entfalle“. Auch dies spreche gegen eine formalistische Betrachtung und für die Anrechnung.
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