Das Hessische Finanzgericht entschied, dass die entgeltliche Erstellung von Schein- bzw. Abdeckrechnungen (für die Baubranche) eine eigene umsatzsteuerpflichtige Leistung sein kann (Az. 6 K 443/22).
Die Beteiligten stritten um die umsatzsteuerliche Behandlung von Provisionszahlungen für die am Markt angebotene Erstellung von Scheinrechnungen zur Abdeckung von Schwarzlohnzahlungen nebst hiermit verbundenen Geldtransfer- und teilweise erbrachten weiteren (Sonder-)Dienstleistungen. Im Streitfall kam die Steuerfahndung im Zuge von Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zu dem Ergebnis, dass die Klägerin u. a. Provisionen dafür vereinnahmt hatte, dass sie mit verschiedenen “Servicefirmen” in größerem Umfang Schein- und Abdeckrechnungen über angeblich erbrachte Lieferungen und Leistungen erstellt hat. Das beklagte Finanzamt ging von einer steuerbaren Leistung eigener Art aus und unterwarf die Provisionszahlungen, die die Klägerin erhalten hatte, der Umsatzsteuer. Die Klägerin vertrat die Ansicht, dass sie für die Provisionen mangels eines Leistungsaustauschs keine Umsatzsteuer zahlen müsste.
Die Klage vor dem Hessischen Finanzgericht wurde als unbegründet zurückgewiesen. Die Klägerin habe mit ihren Aktivitäten eine einheitliche sonstige Leistung erbracht und hierfür die auf das bestellte Rechnungsvolumen aufgeschlagene Provision als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt vereinnahmt.
Die Entscheidung des Hessischen Finanzgerichts steht jedoch im Widerspruch zur Rechtsprechung u. a. des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs (Az. 1 StR 436/21). Demnach können insbesondere deshalb keine steuerbaren Umsätze vorliegen, weil ein legaler Handel mit Schein- und Abdeckrechnungen gar nicht möglich ist.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das Verfahren ist unter dem Aktenzeichen V R 21/24 beim Bundesfinanzhof anhängig. In dem Revisionsverfahren muss sich der Bundesfinanzhof nun klar positionieren, denn nach ständiger Rechtsprechung unterliegen beispielsweise Zahlungen für unterlassene Handlungen in einigen Fällen der Umsatzsteuer – für Zahlungen für strafbare Handlungen gilt dies nicht.
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