Das Verschenken von Geschäftsanteilen an leitende Mitarbeiter zur Sicherung der Unternehmensnachfolge führt nicht ohne Weiteres zu steuerpflichtigem Arbeitslohn bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit.
mehrBei der Prüfung, ob der für eine private Nutzung betrieblicher Fahrzeuge streitende Anscheinsbeweis erschüttert ist, müssen sämtliche Umstände berücksichtigt werden. Ein Fahrtenbuch darf nicht von vornherein mit der Begründung außer Betracht gelassen werden, es handele sich um ein nicht ordnungsgemäßes Fahrtenbuch.
mehrEtwa 90 Prozent der privaten Steuerzahlenden sind vom Solidaritätszuschlag befreit. Die Freigrenzen erhöhen sich ab 2025.
mehrDie als Sonderausgaben zu berücksichtigenden Kinderbetreuungskosten erhöhen sich ab dem Veranlagungszeitraum 2025 von 2/3 der Aufwendungen auf 80 %, der Höchstbetrag erhöht sich von 4.000 Euro auf 4.800 Euro.
mehrDas Wahlrecht, Altersvorsorgebeiträge (z. B. Beiträge zur „Riester-Rente”) als Sonderausgaben abzuziehen, ist bis zum Eintritt der formellen und materiellen Bestandskraft der Einkommensteuerfestsetzung auszuüben.
mehrEine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Aufwendungen für die Anmietung von Werbeträgern ist auch bei einem Dienstleistungsunternehmen möglich, wenn die Werbeträger bei unterstelltem Eigentum zu dessen Anlagevermögen gehören würden.
mehrFür die erforderliche Feststellung der Sanierungseignung enthält das Gesetz keine feste Beweisregel dahingehend, dass ein bestimmtes Kriterium, aus dem die Sanierungseignung abgeleitet werden kann, unbedingt vorliegen müsste. Wesentliche Indizien für das Bestehen der Sanierungseignung sind u. a. das Vorliegen eines nachvollziehbaren und prüfbaren Sanierungskonzepts oder ein rückblickend erfolgreicher Abschluss der Sanierung.
mehr§ 15b EStG regelt das Abzugsverbot von Verlusten im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen.
mehrNachlaufende Betriebsausgaben, die im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage in früheren Jahren stehen, aber erst 2022 abfließen, sind abzugsfähig.
mehrRestguthaben aus Prepaid-Verträgen, die endgültig beim Provider verbleiben, stellen bei diesem ein umsatzsteuerpflichtiges Entgelt für von ihm während der Laufzeit des Prepaid-Vertrages gegenüber seinen Kunden erbrachte Leistungen dar.
mehrDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
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