Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg ist es nicht ernstlich zweifelhaft, dass einer Kapitalgesellschaft kein Vorsteuerabzug aus Leistungen zusteht, die nach summarischer Prüfung ihrem objektiven Inhalt nach unmittelbar den privaten Interessen ihres Geschäftsführers und dessen Ehefrau dienen (Wohnen, Ernährung, Gesundheit, Freizeitgestaltung usw.) und mit denen ihnen erhebliche wirtschaftliche Werte zugewandt worden sind. Des Weiteren sei es unerheblich, dass die Kapitalgesellschaft gegebenenfalls mittelbar die Stärkung der Gesamttätigkeit des Unternehmens bzw. der Stärkung der Einsatzfähigkeit und Motivation ihres Geschäftsführers und der Beschäftigten bezweckt haben mag (Az. 12 V 2329/20).
Im Streitfall war die Antragstellerin eine GmbH. Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH ist Herr C, dessen Ehefrau B bei der GmbH geringfügig beschäftigt ist. Frau B ist Eigentümerin des mit einer Doppelhaushälfte bebauten Grundstücks, das sie im Streitjahr 2015 teilweise an die GmbH vermietet hatte und zwar „das Arbeitszimmer im Norden des 1. Stocks“ und die beiden Garagenstellplätze. Für die Miete wurde keine Umsatzsteuer berechnet. Im Jahr 2015 wurden umfangreiche Sanierungsarbeiten an dem Gebäude vorgenommen. So wurde eine Lüftungsanlage, Rollläden und Dachfenster eingebaut. Zudem wurde das Gebäude mit umfangreicher Haustechnik ausgerüstet (Elektroinstallationen inklusive Photovoltaikanlage). Als Auftraggeber trat die GmbH auf. Diese beglich auch die Rechnungen. Eine Abrechnung der GmbH gegenüber der Eigentümerin (Frau B) oder dem Geschäftsführer (Herr C) erfolgte nach Aktenlage nicht. Seit 2016 wird das Gebäude vom Geschäftsführer und dessen Ehefrau zu Wohnzwecken genutzt.
Gegenüber dem Finanzamt trug die GmbH vor, es handele sich um ein Prototypenhaus, das von der Ehefrau des Geschäftsführers zwar privat genutzt werde, aber in erster Linie Demonstrationszwecken gegenüber potenziellen Kunden diene. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen für Einbauten im Gebäude der Ehefrau des Geschäftsführers der GmbH (Lüftung, Rollläden, Elektroinstallation, Einbau Netzwerk, Einbau Module) und weitere Vorsteuerbeträge (z. B. für Stützstrümpfe, Massagen, Getränke, Lebensmittel, Operettenkarten). Die GmbH beantragte beim Finanzamt erfolglos, die sich aus der Vorsteuerkürzung ergebenden Umsatzsteuerzahlungen von der Vollziehung auszusetzen. Auch das Finanzgericht Baden-Württemberg gewährte der GmbH keinen vorläufigen Rechtsschutz.
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